Nach oben scrollen
© 2019, adribo     |     Modernes Konfliktmanagement.     |     urid

„Notar & Mediator“ = irreführende Selbstdarstellung = berufswidrige Werbung!


Prof. Dr. Roland Fritz M.A. - 10. September 2022

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden (Beschl. 11.07.2022, Az. NotZ(Brfg) 6/21), Notare dürften sich in der Öffentlichkeit neben ihrer Amtsbezeichnung nicht gleichwertig „Mediator“ nennen. In dem Verfahren ging es um einen bayerischen Nur-Notar, der sich vergeblich gegen die entsprechende Rechtsauffassung der Landesnotarkammer gewandt hatte. Der Notarsenat des BGH hielt in seinem Beschluss am strikten Werbeverbot für Notare fest und führte im Einzelnen u. a. aus:

Durch die Verwendung der auch in ihrem optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen „Notar & Mediator“ wird beim rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus. Er habe eine weitere berufliche Qualifikation erworben, die ihn zu Tätigkeiten berechtige, die außerhalb des regulären notariellen Tätigkeitsspektrums lägen. In dem Gebrauch der Bezeichnung „Notar & Mediator“ liegt daher eine gegen § 29 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 7 BNotO i.V.m. Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c und e der Richtlinien verstoßende irreführende Selbstdarstellung….“

Mediation, so der BGH, sei Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO und könne von jedem Notar durchgeführt werden. Allerdings dürfte es dem rechtsuchenden Publikum häufig nicht bekannt sein, dass jeder Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit zur Mediation berufen sei. Weiter heißt es dann in dem Beschluss:

Vor diesem Hintergrund kann durch die Verwendung der Bezeichnung „Mediator“ gleichwertig neben der Amtsbezeichnung „Notar“ beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung „Notar & Mediator“ Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe, so dass der Titelführende jenseits der notariellen Tätigkeit ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbringe. Die schlichte Angabe „Notar & Mediator“ wird in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit beziehungsweise auf eine Ausbildung des Notars zum zertifizierten Mediator verstanden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Bezeichnung „Mediator“ in dieser Weise mit einer in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehenen Berufsbezeichnung ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung im anwaltlichen Berufsrecht verwechselt werden kann (Rund- schreiben der Bundesnotarkammer 22/2000 Nr. II 1). Die Verwendung der gleich- wertigen Berufsbezeichnung „Notar & Mediator“ in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.

Daran vermag auch der Hinweis des Klägers auf das Rundschreiben Nr. 4/2015 der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern nichts zu ändern. Ungeachtet dessen, dass abweichende Regelungen im Bereich anderer Notarkammern – hier der Landesnotarkammer Bayern – möglich sind, befasst sich das Rundschreiben nicht mit der Verwendung der gleichwertigen Bezeichnung „Notar & Mediator“ gegenüber dem rechtsuchenden Publikum. Darin wird lediglich dar- gelegt, dass es zulässig sei, wenn der Notar einen untergeordneten und nicht in besonderer Weise hervorgehobenen Hinweis auf die Mediationstätigkeit auf dem Briefkopf führe. Für zulässig erklärt wird die Verwendung des Begriffs des Mediators beziehungsweise zertifizierten Mediators lediglich, wenn Platzierung und Gestaltung die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen sowie ausgeschlossen ist, dass dadurch der Eindruck eines Zweitberufs erweckt wird (Frenz/Miermeister aaO). Daran fehlt es vorliegend, da durch die Verwendung der gleichwertigen Bezeichnung „Notar & Mediator“ beim rechtsuchenden Publikum, wie ausgeführt, der irreführende Eindruck hervorgerufen wird, der Notar übe neben seiner notariellen Amtstätigkeit auf Grund einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation eine weitere berufliche Tätigkeit aus.“

Was also tun, wenn man als Notar darauf hinweisen möchte, dass man auch das Gütesiegel “Zertifizierter Mediator“ zu führen berechtigt ist? Zumindest in kleinerer Schriftgröße und deutlich abgegrenzt von der Amtsbezeichnung Notar, zudem in einer eigenen Zeile und durch Spiegelstriche abgegrenzt, die erworbene Qualifikation als „Zertifizierter Mediator“ erwähnen.

Author avatar

Prof. Dr. Roland Fritz M.A.

Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator, Supervisor
Rechtsanwalt


Der Autor Prof. Dr. Roland Fritz verfügt über eine lange juristische Karriere. Er war als Richter tätig, arbeitete einige Jahre beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wurde Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen, später Präsident des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main und ist seit 2002 ebenfalls Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Roland Fritz ist Absolvent des Master-Studiengangs Mediation an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder. Er war seit 2006 als gerichtlicher Mediator in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aktiv und ist nun als freiberuflicher Mediator, Supervisor und Trainer für Richter, Rechtsanwälte sowie Studenten tätig.

Zur ausführlichen Vita