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Update Zertifizierter Mediator: Ausbildungsgang zur Re-Zertifizierung


Prof. Dr. Roland Fritz M.A. - 22. Januar 2020

Die Ausgangslage

Wer sich im Geschäftsverkehr des Gütesiegels Zertifizierter Mediator bedienen möchte, muss die Voraussetzungen erfüllen, die die ZMediatausbV verlangt: erfolgreich an einem 120 Präsenzzeitstunden umfassenden Ausbildungslehrgang und an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine selbst durchgeführte (Co-) Mediation teilgenommen haben. Und zudem in den folgenden zwei Jahren noch einmal vier Einzelsupervisionen durchgeführt haben (§ 2 Abs. 4,5 und § 4 ZMediatAusbV).

Nicht wenige Mediatoren scheitern an dem Erfordernis der Einzelsupervision(en) durch Zeitablauf, so dass sich die Frage aufwirft, welche Möglichkeiten bestehen, um gleichwohl in den Genuß des (erstmaligen oder erneuten) Erwerbs des Gütesiegels zu gelangen. Die Verordnung sieht keine Regelungen dafür vor, wie im vorgegebenen Zeitrahmen versäumte Supervisionen nachgeholt werden können, ohne dass Erwerb oder Berechtigung für die Führung des Gütesiegels endgültig entfielen.

Der Schutz der Berufsbezeichnung „Zertifizierter Mediator“

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit aus Gründen der Qualitätssicherung und Markttransparenz die geschützte Berufsbezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und zudem Offenbarungspflichten in § 3 Abs. 5 MediationsG normiert: Danach ist der Mediator verpflichtet die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. Eine unzulässige Nutzung des Gütesiegels wie auch unrichtige Angaben können daher eine Anfechtung des Mediatorenvertrages und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen (Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2016, § Rdn. 68), zudem Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Was also tun, wenn ein Mediator die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht (mehr) erfüllt?

Ist es erforderlich, erneut einen 120 Präsenzzeitstunden umfassenden Ausbildungslehrgang zu absolvieren oder gibt es andere Wege, um eine Rezertifizierung, einen „Update Zertifizierter Mediator“ zu erreichen?

Anforderungen an eine Re-Zertifizierung

Die Wiedererlangung der Zertifizierung zunächst erneut von einer 120 Präsenzzeitstunden umfassenden Ausbildung abhängig zu machen, erscheint im Hinblick auf Zeitaufwand und Kosten sowie mit Blick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG als außerordentlich unverhältnismäßig. (hierauf hatte bereits Sellke in seinem unter „adribo/Aktuelles“ veröffentlichten Beitrag vom 30. Juli 2018 https://adribo.de/neu-auf-dem-markt-umfassende-kommentierung-der-ausbildungsverordnung-fuer-zertifizierte-mediatoren-2/ hingewiesen.)

Verhältnismäßig ist es hingegen, wenn nach entsprechender Prüfung der Unterlagen der erstmalig absolvierten Ausbildung die seinerzeit erbrachten Präsenzzeitstunden und Inhalte im Rahmen einer Wiederholungs-Ausbildung berücksichtigt und in diese Ausbildung integriert werden. Insoweit unterscheidet sich die hier erörterte Fallkonstellation nicht grundsätzlich von solchen, in denen während der Erstausbildung aufgrund unterschiedlichster Umstände (bspw. Erkrankung des Auszubildenden, Insolvenz des Ausbildungsinstituts, Terminverschiebungen, Verstoß gegen § 5 ZMediatAusbV etc.) der Ausbildungslehrgang nicht bei einer einzigen Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden kann. Auch in einem solchen Fall ist es zulässig, bereits erbrachte Ausbildungszeiten und –inhalte in die weitere Ausbildung zu integrieren und anzurechnen (Fritz/Pielsticker, Kommentar zur ZMediatAusbV, 2018, § 2 Rdn. 18 ff, 116).

Ausbildungsangebot

adribo ACADEMY bietet erstmals in diesem Jahr in Frankfurt am Main für Mediatorinnen und Mediatoren, die die Voraussetzungen für einen Zertifizierung wieder erlangen möchten, einen speziellen Ausbildungsgang „Update Zertifizierter Mediator“ an.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich hierfür interessieren, finden nähere Informationen auf der adribo ACADEMY Seite unter www.adribo-academy.de

Written by Prof. Dr. Roland Fritz M.A.
Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator, Supervisor
Rechtsanwalt


Der Autor Prof. Dr. Roland Fritz verfügt über eine lange juristische Karriere. Er war als Richter tätig, arbeitete einige Jahre beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wurde Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen, später Präsident des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main und ist seit 2002 ebenfalls Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Roland Fritz ist Absolvent des Master-Studiengangs Mediation an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder. Er war seit 2006 als gerichtlicher Mediator in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aktiv und ist nun als freiberuflicher Mediator, Supervisor und Trainer für Richter, Rechtsanwälte sowie Studenten tätig.

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