Viele Verträge enthalten inzwischen Mediationsklauseln oder einfache Regelungen wie „Vor Klageerhebung ist eine Mediation durchzuführen“ etc. . Das klingt gut – hilft aber nur, wenn es praktisch umsetzbar ist.
Und wer als Anwalt mediiert, sollte außerdem sehr genau wissen, wo die Rolle endet. Zwei obergerichtliche Entscheidungen zeigen das deutlich.
1. „Erst Mediation“ reicht nicht – wenn niemand weiß, wie
Das OLG Naumburg (Urt. v. 07.06.2024 – 2 U 93/23) hat eine Mediationsklausel als zu unbestimmt und „inhaltsleer“ und damit als unwirksam bewertet, weil zentrale Punkte fehlten (z. B. Auswahl des Mediators, Ablauf, Fristen, Kosten). Eine solche Klausel soll den Rechtsweg vorübergehend ausschließen („erst Mediation, dann Gericht“) und für diesen Fall verlangt das Gericht, dass die Klausel transparent und praktisch durchführbar ist – sonst sei sie (als AGB) wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Ergebnis: Eine solche Mediationsklausel kann ihre beabsichtigte Wirkung (Mediation als verpflichtende Vorstufe zur Streitbeilegung) verlieren, wenn sie nicht konkret genug gefasst ist. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen – damit hat sich die Praxis an diesem Urteil auszurichten.
Praxis-Check: Was eine robuste Mediationsklausel mindestens braucht
Wenn Mediation wirklich „funktionieren“ soll, sollte die entsprechende Vertragsklausel kurz, aber klar folgendes regeln:
- Start & Fristen: Wer stößt das Verfahren an? Bis wann beginnt die Mediation?
- Mediator-Auswahl: Einigung + Ersatzmechanismus (z. B. Benennung durch eine Institution)
- Verfahrensrahmen: Bezug auf MediationsG und ggf. eine Mediationsordnung
- Kosten: Aufteilung/Vorschuss
- Exit-Regel: Wann gilt Mediation als gescheitert (Fristablauf / Erklärung)?
- Eilrechtsschutz: Einstweilige Maßnahmen bleiben möglich
- Verjährung: Praktische Lösung, damit keine Rechte „wegverjähren“
Merksatz: Je verpflichtender eine Mediationsklausel in einem Vertrag sein soll, desto genauer muss sie sein.
2. Rollenwechsel kann richtig teuer werden: erst Mediator, dann Parteianwalt
Noch deutlicher ist das Signal des OLG Celle (Beschl. v. 26.08.2025 – 2 ORs 96/25): Ein Anwalt trat gegenüber der Ehefrau als „allseitiger“ und „unabhängiger“ Mediator auf. Es gab ein längeres Gespräch, in dem die Ehefrau ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme schilderte; er kommunizierte danach weiter mit beiden Ehepartnern. Später wollte er im Scheidungsverfahren den Ehemann anwaltlich vertreten (Akteneinsicht, Auftreten als Bevollmächtigter).
Das OLG Celle sagt: Das ist pflichtwidrig i. S. v. § 356 StGB (Parteiverrat), wenn ein Anwalt nach einer (gescheiterten) Mediation eine Partei in derselben Angelegenheit vertritt. Und es stützt das ausdrücklich auf die Tätigkeitsbeschränkung des Mediationsgesetzes: § 3 Abs. 2 S. 2 MediationsG untersagt dem Mediator, nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig zu werden (Schutzzweck: Neutralität/Vertrauen/Vertraulichkeit).
Warum ist das Gericht so streng?
Weil Mediation typischerweise dazu führt, dass beide Seiten dem Mediator Informationen geben, die sie einem gegnerischen Anwalt nie geben würden (Interessen, Schwächen, Verhandlungsgrenzen). Wenn der Mediator später Anwalt einer Seite wird, entsteht objektiv der Eindruck und die Gefahr, dass dieses Wissen (bewusst oder unbewusst) einseitig genutzt wird. Genau diesen Vertrauensbruch will § 3 Abs. 2 S. 2 MediationsG verhindern – und bei Anwälten kann das strafrechtlich als Parteiverrat durchschlagen.
Praktische Lehre: Anwaltliche Mediatoren sollten im Mediationsvertrag sehr klar regeln, in welcher Funktion sie tätig werden, und nach Beendigung der Mediation, strikt jede spätere Parteivertretung in derselben Angelegenheit unterlassen.
Das Gericht bestätigt damit: Neutralität ist nicht „nice to have“, sondern beschreibt eine harte Grenze.
Praxis-Tipp für Mediationsverträge (gerade bei anwaltlichen Mediatoren)
- Rollenklärung schriftlich zu Beginn (Mediation ≠ Parteiberatung)
- Konsequente Sperre für spätere Parteivertretung in derselben Sache als Regelfall
- Transparente Hinweise zu Vertraulichkeit und Interessenkollisionen
Fazit aus beiden OLG-Entscheidungen:
Zwei einfache Learnings:
- Mediationsklauseln brauchen ein Minimum an „Betriebsanleitung“.
- Rollen müssen sauber getrennt werden – sonst drohen nicht nur berufsrechtliche, sondern sogar strafrechtliche Folgen.