Seit dem Jahre 2017 ist die Zertifizierte Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung in Kraft, die im Einzelnen die Voraussetzungen zur Erlangung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator/Zertifizierte Mediatorin“ regelt. Es sind dies ein 120 Präsenzzeitstunden umfassender Ausbildungslehrgang mit bestimmten in der Anlage der Verordnung niedergelegten Inhalten, der zudem Übungen und Rollenspiele umfassen muss. Und während des Ausbildungslehrgangs oder längstens ein Jahr nach dessen Abschluss muss eine Mediation oder Co-Mediation durchgeführt und supervidiert worden sein. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf sich der Bezeichnung „Zertifizierter Mediator/Zertifizierte Mediatorin“ berühmen (zu Einzelheiten siehe auch hier)
Doch da weder der Gesetzgeber des Mediationsgesetzes noch der Verordnungsgeber der Verordnung über die Aus- und Fortbildung für zertifizierte Mediatoren – ZMediatAusbV – eine Stelle benannt haben, die das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des Gütesiegels überprüft bzw. dessen Führung überwacht (letzteres im Hinblick auf weitere Supervisionen und Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 3, 4 ZMediatAusbV), handelt es sich bei der Zertifizierung um eine sog. Selbstzertifizierung, was von Beginn an auf Kritik bei Verbänden und im veröffentlichten Schrifttum gestoßen ist (vgl. nur Fritz, Das Gütesiegel `Zertifizierter Mediator`, ZKM 2014, 62 ff; Fritz/Pielsticker, Handbuch zum Mediationsgesetz, 2. Aufl., Teil 1, § 6 MediationsG, Rdn. 39 f). Bemühungen von Rechtsanwaltskammer, IHK, Mediationsverbänden und weiteren Organisationen, eine privatrechtliche Stelle ins Leben zu rufen, sind in all den vergangenen Jahren gescheitert. Verstöße gegen die Zertifizierungsvorschriften können daher nur im Rahmen des UWG geltend gemacht werden (zu Einzelheiten siehe Fritz/Pielsticker, aaO, Teil 2, § 1 ZMediatAusbV, Rdn. 24 ff).
Von daher ist es mehr als begrüßenswert, dass die Deutsche Stiftung Mediation in diesen Tagen mit einem Positionspapier den erneuten Versuch zur Abschaffung der Selbstzertifizierung und zur Einführung einer regulären Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle unternommen hat:
Die Autoren des Positionspapiers – Viktor Müller und Dr. Marcus Bauckmann – setzen sich zum einen für eine bessere Festlegung der Qualitätsanforderungen in einem Handbuch und zugleich zu deren Überprüfung durch eine unabhängige Stelle ein. In diesem Zusammenhang schlagen sie eine öffentlich-rechtliche Institution (z.B. Bundesamt für Justiz, Kammer), ein beliehenes Unternehmen (z.B. Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) oder eine neu zu gründenden Vereinigung vor. Mediatorinnen und Mediatoren, die auf diese Weise zertifiziert wurden, so ihre zugleich vorgetragene Zukunftsvision, könnten dann zu staatlich anerkannte Gütestellen im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ernannt werden und es sollte zudem bedacht werden, ihnen die Mitgliedschaft in einer neu zu schaffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Mediatorenkammer) zu ermöglichen.
Die lesenswerte und unterstützungswürdige Initiative der Deutschen Stiftung Mediation (siehe hier) ist an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die zuständigen Ministerien und an über 40 Institutionen, die mit Mediation befasst sind, weitergeleitet worden. Es bleibt zu hoffen, dass die im Positionspapier entwickelten Gedanken aufgegriffen und in gesetzgeberisches Handeln umgesetzt werden!