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Zertifizierte Mediatoren: Fristablauf 31. August 2019 für Einzelsupervisionen!


Prof. Dr. Roland Fritz M.A. - 4. März 2019

Problem

Zertifizierte Mediatoren, die die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels durch Ausbildung vor dem 26. Juli 2012 erlangt haben, müssen bis zum 31. August diesen Jahres vier Einzelsupervisonen nachweisen (vgl. § 7 Abs. 1, 2 i.V.m. § 4 ZMediatAusbV). Anderenfalls entfällt die Berechtigung sich weiterhin als „Zertifizierter Mediator“ zu bezeichnen.

Die im Blog vom 18. Januar 2018 vertretene Auffassung, dass dieses Erfordernis für Altfälle keine Anwendung findet, hat im Schrifttum keinen Widerhall gefunden. Von daher muss dringend angeraten werden, dass sich alle Zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren rechtzeitig um vier Einzelsupervisionen bemühen.

Vier Einzelsupervisionen müssen zudem alle anderen Zertifizierten Mediatoren binnen zwei Jahren nach Erlangung der Berechtigung zur Führung des Gütesiegels absolvieren (vgl. hierzu Fritz/Pielsticker, Kommentar zur ZMediatAusbV, § 4 ).

Einzelheiten

  • Einzelsupervision ist als Einzel-Fall-Supervision zu verstehen und meint, dass ein vom Mediator selbst (oder in Co-Mediation) bearbeiteter Mediationsfall supervidiert werden soll.
  • Das Setting der Supervision ist möglich als „mediationsanaloge Supervision in einer Gruppe“ oder als „Supervision zu zweit“. Letztere kann als „face-2-face Supervision“, als „internetbasierte Supervision“ oder auch als „Telefonsupervision“ – ggf. vorbereitet durch ein vorgeschaltetes schriftliches Themen- bzw. Arbeitsblatt – durchgeführt werden.
  • In der Supervision können „abgeschlossene“, „vorzeitig beendete“ und auch noch „laufende“ Mediationen vorgestellt werden. Zwar mag es gelegentlich sinnvoll sein, nach erfolgter Mediationsanfrage einschließlich Konfliktschilderung Supervision in Anspruch zu nehmen, um sich optimal vorzubereiten. Gleichwohl ist es nicht möglich, wie sich aus der Präposition „im Anschluss“ ergibt, eine derartige bereits im Vorfeld einer Mediation erfolgte Supervision sich als „Einzelsupervision“ anrechnen zu lassen.

Anmeldungen zu Supervisionen

Die Durchführung und Bescheinigung von Supervisionen entsprechend § 4 Abs. 2 ZMediatAusbV in allen oben beschriebenen Settings zählen zum Dienstleistungs-Portfolio von adribo academy und können deutschlandweit angefragt werden.

Interessenten wenden sich an

  • Prof. Dr. Roland FritzM.A. (adribo-Büro Frankfurt am Main)

frankfurt@adribo.com  I 069 / 955 304 57

  • Dipl. Des. Helga Jaspersen, M.A. (adribo-Büro Hannover)

hannover@adribo.com  I 0511 / 83 42 62

  • Elisabeth Fritz (Wiss. Beirat von adribo)

lilly.fritz@gmx.net  I 0171 / 539 77 28

Zeitumfang und Kosten

Für die Einzelsupervision eines Mediationsverfahrens sind regelmäßig etwa eine Stunde Zeit und Kosten in Höhe von 150.- Euro zzgl. MWSt., mithin 178,50 Euro zu veranschlagen.

Gruppensupervisionen im „Setting der mediationsanalogen Supervision“ auf Anfrage bei reduziertem Preis für die Einzelteilnehmer.

Written by Prof. Dr. Roland Fritz M.A.
Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator, Supervisor
Rechtsanwalt


Der Autor Prof. Dr. Roland Fritz verfügt über eine lange juristische Karriere. Er war als Richter tätig, arbeitete einige Jahre beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wurde Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen, später Präsident des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main und ist seit 2002 ebenfalls Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Roland Fritz ist Absolvent des Master-Studiengangs Mediation an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder. Er war seit 2006 als gerichtlicher Mediator in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aktiv und ist nun als freiberuflicher Mediator, Supervisor und Trainer für Richter, Rechtsanwälte sowie Studenten tätig.

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