Problem
Zertifizierte Mediatoren, die die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels durch Ausbildung vor dem 26. Juli 2012 erlangt haben, müssen bis zum 31. August diesen Jahres vier Einzelsupervisonen nachweisen (vgl. § 7 Abs. 1, 2 i.V.m. § 4 ZMediatAusbV). Anderenfalls entfällt die Berechtigung sich weiterhin als „Zertifizierter Mediator“ zu bezeichnen.
Die im Blog vom 18. Januar 2018 vertretene Auffassung, dass dieses Erfordernis für Altfälle keine Anwendung findet, hat im Schrifttum keinen Widerhall gefunden. Von daher muss dringend angeraten werden, dass sich alle Zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren rechtzeitig um vier Einzelsupervisionen bemühen.
Vier Einzelsupervisionen müssen zudem alle anderen Zertifizierten Mediatoren binnen zwei Jahren nach Erlangung der Berechtigung zur Führung des Gütesiegels absolvieren (vgl. hierzu Fritz/Pielsticker, Kommentar zur ZMediatAusbV, § 4 ).
Einzelheiten
- Einzelsupervision ist als Einzel-Fall-Supervision zu verstehen und meint, dass ein vom Mediator selbst (oder in Co-Mediation) bearbeiteter Mediationsfall supervidiert werden soll.
- Das Setting der Supervision ist möglich als „mediationsanaloge Supervision in einer Gruppe“ oder als „Supervision zu zweit“. Letztere kann als „face-2-face Supervision“, als „internetbasierte Supervision“ oder auch als „Telefonsupervision“ – ggf. vorbereitet durch ein vorgeschaltetes schriftliches Themen- bzw. Arbeitsblatt – durchgeführt werden.
- In der Supervision können „abgeschlossene“, „vorzeitig beendete“ und auch noch „laufende“ Mediationen vorgestellt werden. Zwar mag es gelegentlich sinnvoll sein, nach erfolgter Mediationsanfrage einschließlich Konfliktschilderung Supervision in Anspruch zu nehmen, um sich optimal vorzubereiten. Gleichwohl ist es nicht möglich, wie sich aus der Präposition „im Anschluss“ ergibt, eine derartige bereits im Vorfeld einer Mediation erfolgte Supervision sich als „Einzelsupervision“ anrechnen zu lassen.
Anmeldungen zu Supervisionen
Die Durchführung und Bescheinigung von Supervisionen entsprechend § 4 Abs. 2 ZMediatAusbV in allen oben beschriebenen Settings zählen zum Dienstleistungs-Portfolio von adribo academy und können deutschlandweit angefragt werden.
Interessenten wenden sich an
- Prof. Dr. Roland Fritz, M.A. (adribo-Büro Frankfurt am Main)
frankfurt@adribo.com I 069 / 955 304 57
- Dipl. Des. Helga Jaspersen, M.A. (adribo-Büro Hannover)
hannover@adribo.com I 0511 / 83 42 62
- Elisabeth Fritz (Wiss. Beirat von adribo)
lilly.fritz@gmx.net I 0171 / 539 77 28
Zeitumfang und Kosten
Für die Einzelsupervision eines Mediationsverfahrens sind regelmäßig etwa eine Stunde Zeit und Kosten in Höhe von 150.- Euro zzgl. MWSt., mithin 178,50 Euro zu veranschlagen.
Gruppensupervisionen im „Setting der mediationsanalogen Supervision“ auf Anfrage bei reduziertem Preis für die Einzelteilnehmer.