Ein Zeitschriftenbeitrag und eine kleine Anfrage im Bundestag
Als Mediator hat man gelernt nach den Interessen zu forschen. Diese bewährte Vorgehensweise auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Mediation angewandt stellen sich folgende Fragen:
Was bewegt einen Autor, fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV, einen spezifischen Aspekt dieses Regelwerkes – nämlich die konkrete Durchführung von Supervisionen – aufzugreifen um apodiktisch festzustellen, dass nur eine bestimmte Form der Durchführung – nämlich die im Zweiersetting – zulässig sei?1
Was (oder wer) bringt die FDP-Bundestagsfraktion dazu, ebenfalls diesen spezifischen Aspekt zum Gegenstand einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung zu machen?2
Eine befriedigende Antwort lässt sich hierauf nicht finden – und auch die bewährte Form der Hypothesenbildung führt nicht wirklich weiter. Möglicherweise sind, wie Röthemeyer3 annimmt, Partikularinteressen berührt, unter Umständen geht es um Profilierung im beruflich/politischen Kontext, ggf. spielen persönliche Faktoren eine Rolle.
Supervisionen im Kontext der Mediationsausbildung
Doch zunächst einmal Ausführungen zum Verständnis dessen, was vorliegend Gegenstand der Debatte ist.
Supervisionen sind Teil des Ausbildungsprogramms, das ein zertifizierter Mediator absolvieren muss:
Zunächst eine Supervision einer von ihm alleine oder in Co-Mediation durchgeführten Mediation während des Ausbildungslehrgangs oder längstens ein Jahr danach (§ 2 Abs. 2, 5 ZMediatAusbV).
Zudem vier weitere Supervisionen binnen zwei Jahren nach Erwerb des Gütesiegels, vom Verordnungsgeber als Fortbildung bezeichnet ( § 4 ZMediatAusbV) – wobei in der Verordnung in beiden Vorschriften von „Einzelsupervisionen“ die Rede ist.
Die Begrifflichkeit der „Einzelsupervision“, seinerzeit überraschend und in Abweichung vom MediationsG und dem Verordnungsentwurf, die beide noch die Terminologie „Supervision“ verwandten, in die Verordnung aufgenommen, hatte kritische Resonanz im Schrifttum gefunden.4
Als Ergebnis dessen kann festgehalten werden, dass die Wortwahl sicherstellen soll, dass eine von einem Ausbildungsteilnehmer gem. § 2 Abs. 2, 5 ZMediatAusbV oder einem Zertifizierten Mediator gem. § 4 ZMediatAusbV persönlich durchgeführte Mediation oder Co-Mediation Gegenstand und Inhalt des Supervisionsgesprächs sein soll.5 Spricht doch auch der Verordnungstext davon, dass die Einzelsupervision „im Anschluss an eine als Mediator… durchgeführte Mediation“ erfolgen soll.
Es soll sich mithin um ein konkretes, vom Mediator selbst erlebtes Einzelfallgeschehen handeln, das supervidiert wird – ein Umstand, der wenn schon nicht die Verwendung der Begrifflichkeit Einzel-Fall-Supervision dann doch zumindest ein entsprechendes Verständnis nahelegt.
Weiter verhält sich die Verordnung ansonsten nicht. Sie macht insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich des Setting noch hinsichtlich der Qualifikation,6 die an einen Supervisor zu stellen sind.
Das Setting
Was das Setting einer Supervision anbelangt, so kann man dieses – wenn man sich an der herrschenden Meinung orientiert – vernachlässigen, stehen doch zwei sich nicht ausschließende Alternativen zur Verfügung: Entweder die Einzel(-Fall-)Supervision in einer Gruppe oder die in einer dyadischen Beratungskonstellation, nämlich zu Zweit.
Beide Settings weisen Vor- und Nachteile auf, weshalb es angezeigt ist, die konkrete Durchführung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. So jedenfalls die herrschende Meinung im Schrifttum.7
Die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage
Am 7. Oktober 2019 hat nun die Bundesregierung durch das BMJV die eingangs erwähnte kleine Anfrage der FDP-Fraktion dahingehend beantwortet, dass
„den Supervisanden … die Möglichkeit eröffnet werden (soll), ihre bei der Durchführung erster Mediationen gewonnenen Erfahrungen in einem Einzelgespräch zu reflektieren und etwaige Anfangsschwierigkeiten mit der Supervisorin oder dem Supervisor zu erörtern. Der Vorteil eines Einzelgespräches ist der geschützte Raum und damit die Vertraulichkeit der möglichen Auseinandersetzung. Das Einzelgespräch schafft eine Erleichterung zu Gunsten der Supervisandinnen und Supervisanden, wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluieren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen. Es geht darum sicherzustellen, dass gerade die von den jeweiligen Supervisandinnen und Supervisanden durchgeführten individuellen Mediationen Gegenstand der Supervisionsgespräche sind. Demgegenüber dürfte etwa die Form der Gruppensupervision, bei der sich Supervisandinnen und Supervisanden aus unterschiedlichen Institutionen und oft auch aus unterschiedlichen Berufsfeldern treffen, um sich unter Anleitung einer Supervisorin oder eines Supervisors über ihre Erfahrungen und Probleme auszutauschen, diesen Anforderungen nicht ausnahmslos gerecht werden. Es wäre nicht sichergestellt, dass alle Beteiligten in gleicher Weise „ihre“ Mediation besprechen könnten und damit in der gewünschten Form von der Supervision profitieren“.8
Röthemeyer bewertet dies in einem aktuellen Zeitschriftenbeitrag als vorläufige Klärung im Hinblick auf die Frage des Setting, sei doch die Antwort der Bundesregierung „zur Auslegung der Verordnung entscheidend heranzuziehen“.9 Folgt man diesem Ansatz und nimmt die Antwort der Bundesregierung näher in den Blick, so geht es in dieser, abstellend auf Sinn und Zweck, ersichtlich um zwei Gesichtspunkte:
– Einmal darum „sicherzustellen, dass gerade die von den jeweiligen Supervisandinnen und Supervisanden durchgeführten individuellen Mediationen Gegenstand der Supervisionsgespräche sind“. – Und zum anderen einen „geschützten Raum und damit die Vertraulichkeit der möglichen Auseinandersetzung“ zu bieten und zudem „eine Erleichterung zu Gunsten der Supervisandinnen und Supervisanden (zu schaffen), wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluieren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen.“
Über beide Punkte besteht auch in der herrschenden Meinung kein Dissens, allein die Frage der konkreten Umsetzung ist streitig; diese kann durch die Antwort der Bundesregierung jedoch nicht determiniert werden. Entscheidend ist – und darauf verweist auch Röthemeyer – allein der auslegungsfähige und beide Möglichkeiten eröffnende Verordnungstext.10
Wahlrecht des Supervisanden
Warum also soll nicht dem einzelnen Supervisanden – nach entsprechender Aufklärung – die Entscheidung überlassen bleiben, für welches Setting er sich entscheidet, zumal ihm unbestritten hinsichtlich der Person des Supervisors ein Wahlrecht zusteht?11
Wem es wichtig ist, im Rahmen einer größeren Gruppe seine Mediation supervidieren zu lassen, weil es ihm vorteilhafter erscheint, neben der Sichtweise des Supervisors auch die Resonanz der Gruppenmitglieder zu erfahren, der mag diesen Weg wählen. Und wem es vorteilhafter erscheint, aus persönlichen Gründen dies alleine mit einem Supervisor durchzuführen, der mag sich hierfür entscheiden. Dass es in beiden Fällen einer Absprache zur Vertraulichkeit bedarf, ist selbstredend!
Wer allerdings apodiktisch davon ausgeht, dass die Supervision immer nur zwischen zwei Personen (Supervisand und Supervisor) stattfinden darf, der muss eine Mehrpersonen-Supervision konsequenterweise auch in Fällen vorhergehender Co-Mediation ausschließen und darf zudem eine Co-Supervision nicht als zulässig erachten – ein Ergebnis, dass schwerlich mit den Bedürfnissen der Praxis in Einklang zu bringen sein dürfte.
Qualifikation
Viel wichtiger als das konkrete Setting erscheinen hingegen die Anforderungen an die Person des Supervisors:12 Über welche formalen und konkreten Qualifikationen sollte er verfügen, um eine Supervision durchführen zu dürfen? Sollte er selbst zertifizierter Mediator sein? Sollte er eine einschlägige Supervisionsausbildung absolviert haben? Sollte er über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder zumindest einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung verfügen? Sollte er als Mediationsausbilder zugleich Supervisionen der von ihm Ausgebildeten durchführen? Wie kann sichergestellt werden, dass er als „Meister seines Fachs mit einer Zusatzqualifikation in fallbezogener Supervisionsarbeit“13 anzusehen ist?
Diese Problematiken wiederum aufzugreifen, die verschiedenen, im Schrifttum und auch von den Mediationsverbänden geforderten Voraussetzungen zusammenzuführen14 und für eine entsprechende Qualifikation von Supervisoren zu plädieren, all das hätte nahegelegen. Stattdessen jedoch – wie in den Eingangsfragen dargestellt – eine Debatte darüber zu initiieren, welches Setting das Richtige sein soll – verbunden mit der Forderung, allein das Zweiersetting als das allein zulässige zu erachten, ist deutlich zu kurz gesprungen.
1 Vgl. den Beitrag: Gruppensupervisionen nicht mehr zulässig, Spektrum der Mediation 77/2019, 45
2Kleine Anfrage vom 20.9.2019, BT-Drucks. 19/13375 – „Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation“
3Röthemeyer, Neues vom BMJV: Supervision und Mediationskongress 2020, ZKM 2019, 228
4Fritz/Krabbe, (Einzel-)Supervision für zertifizierte Mediatoren, ZKM 2017, 89 ff, 149 ff
5Eicher, Die neue Zertifizierungs-Verordnung, ZKM 2016, 160 ff; Wenzel, Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, Spektrum der Mediation 66/2017, 46 ff.
6Vgl. Röthemeyer, ZKM 2019, 228, der sich kritisch mit der Antwort der Bundesregierung auseinandersetzt, die Anforderungen des § 5 Abs. 1 ZMediatAusbV würden auch auf Supervisoren zutreffen.
7Vgl. nur Fritz/Krabbe, ZKM 2017, 89 ff, 149 ff; Fritz/Pielsticker, Kommentar zur ZMediatAusbV, § 2 Rz. 44 f. ; Röthemeyer, Die Zertifizierung nach der ZMediatAusbV, ZKM 2016, 195, 198; Ade/Alexander Mediation und Recht, 3. Aufl. 2017, Rz. 616 Fn. 480; Lütkehaus/Pach, Basiswissen Mediation, S. 139; Diez/Krabbe/Engler, Werkstattbuch Mediation, S. 180 ff, 269; Supervision und Einzelsupervision für Mediatoren insb. nach der ZMediatAusbV, https://steinberg-mediation-hannover.de/supervision-und-einzelsupervision-insb-nach-der-zmediatausbv/ (Datum des Zugriffs: 26.12.2019).
A. A., allein auf das Zweier-Setting abstellend: Klowait/Gläßer, Mediationsgesetz, 2. Aufl., § 2 ZMediatAusbV Rz. 12, § 4 ZMediatAusbV Rz. 2; nunmehr auch v. Oertzen, Spektrum der Mediation 77/2019, 45. Zweifelnd, gleichwohl für einen flexible Umgang plädierend und zudem auf eine „prozessbegleitende“ Supervision abstellend: van Kaldenkerken, Supervision – ein Diskurs zum Präzisierungsbedarf, Spektrum der Mediation 78/2019, 42 ff (45).
8 BT-Drucks. 19/13854.
9 Röthemeyer, ZKM 2019, 228
10 Röthemeyer, ZKM 2019, 228
11 Fritz/Pielsticker, § 2 Rdn. 98; Röthemeyer, ZKM 2016, 195 ff (198).
12 Vgl. statt vieler: van Kaldenkerken, Supervision und Intervision in der Mediation, Frankfurt 2014, ferner: Wissen was wirkt, Hamburg 2014.
13 van Kaldenkerken, Die Diskussion hat begonnen, Spektrum der Mediation 65/2016, 45.
14 Vgl. nur jüngst Röthemeyer, ZKM 2019, 228 (229) und van Kaldenkerken, Spektrum der Mediation, 78/2019, 42 ff.