Eine in einem Testament oder Erbvertrag angeordnete Klausel, wonach bei Pflichtteilsstreitigkeiten kein Gerichts-, sondern ein Schiedsverfahren durchzuführen sei, ist unwirksam
In einem notariell beurkundetet Testament hatte der Erblasser folgende Klausel bestimmt:
„Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.“
Nach dem Tod des Erblassers verlangte ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben auf dem ordentlichen Rechtsweg Auskunft gemäß § 2314 BGB. Die Klage wurde vom zuständigen Oberlandesgericht abgewiesen, da dem Pflichtteilsberechtigten der Klageweg zu den ordentlichen Gerichten wegen der Schiedsklausel versperrt sei.
Der Bundesgerichtshof hat darauf mit Beschluss vom 16.3.2017 (Az. I ZB 50/16) entschieden, dass der Erblasser trotz bestehender Testierfreiheit nicht das Recht habe, Streitigkeiten um Pflichtteilsrechte der Schiedsgerichtsbarkeit zuzuweisen. Dies folge aus der Rechtsnatur des Pflichtteilsrechts, wonach dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Nachlass garantiert sei. Die Bestimmung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, Pflichtteilsberechtigten durch Schiedsklausel den Weg zu den staatlichen Gerichten zu versperren, überschreite daher die Verfügungsmacht des Erblassers. Entsprechende Verfügungen sind also rechtswidrig und unwirksam.
Natürlich ändert diese Urteil nichts daran, dass nach Eintritt des Erbteils die vom Erbfall Betroffenen, also Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, untereinander einvernehmlich ein Schiedsverfahren oder eine Mediation zur Beilegung von Streitfragen vereinbaren können. Nur die vorherige Anordnung durch den Erblasser selbst ist unwirksam.