Dieser Tage, nämlich am 19. Januar 2026, ist die vom EU-Parlament am 16. Dezember 2025 beschlossene und am 20. Dezember 2025 im Amtsblatt der -Europäischen Union verkündete Richtlinie 2025/2647 in Kraft getreten. Sie ändert die ADR-RL 2013/11/EU an zentralen Stellen. Den Mitgliedstaaten verbleibt bis zum März 2028 Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen. Diese sollen allgemein den Zugang der Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung erleichtern und die Teilnahmebereitschaft der Unternehmer erhöhen. Im Folgenden werden die fünf wichtigsten Änderungen vorgestellt:
1. Erweiterter Anwendungsbereich
(Art. 1 RL 2025/2647, der Art. 2 RL 2013/11/EU ändert)
Erfasst werden nunmehr inländische, grenzüberschreitende und Drittstaaten-Streitigkeiten. Zudem werden vorvertragliche Pflichten (z.B. irreführende Werbung, unterlassene Informationen) sowie Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienste gegen Entgelt einbezogen.
2. Drittstaaten-Unternehmer
(Art. 1 RL 2025/2647, der Art. 2 RL 2013/11/EU ergänzt)
Alternative Streitbeilegung findet auch bei Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten statt („third-country trader disputes“), wenn diese ihre Tätigkeit auf mindestens einen Mitgliedstaat ausgerichtet haben.
3. Neue Vorgaben zur anwendbaren Rechtsordnung im ADR-Verfahren
(Art. 1 RL 2025/2647, der Art. 5 RL 2013/11/EU ändert)
Die Mitgliedstaaten dürfen die alternative Streitbeilegung davon abhängig machen, dass sich die Parteien auf die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaates der ADR-Stelle und des Wohnsitzstaates des Verbrauchers einigen. Etwaiger zwingender Verbraucherschutz am Aufenthaltsort bleibt davon unberührt. Für Unternehmen muss eine verbindliche Reaktionsfrist von 20 Arbeitstagen eingeführt werden, innerhalb deren sie erklären müssen, ob sie an einem ADR-Verfahren teilnehmen. Bleibt die Anwort aus, so gilt dies als Ablehnung (Einfügung eines neuen Absatzes 9 in Art. 5 RL 2017/11/EU).
4. Qualitäts- und Kompetenzanforderungen an beteiligte Streitmittler, Unterstützung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
(Art. 1 RL 2025/2647, der Art. 6 RL 2013/11/EU ändert)
Wer als Streitmittler tätig werden will, der benötigt nachweisbare Kenntnisse in ADR/gerichtlicher Streitbeilegung, im allgemeinen Recht und -bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten- Grundkenntnisse im Internationalen Privatrecht. Zugleich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Unterstützungs-strukturen für grenzüberschreitende alternative Streitbeilegung (bspw. Übersetzungshilfen) vorzuhalten.
5. Anpassung anderer Verbraucherschutzrichtlinien an das neue ADR-System und Wegfall der ODR-Plattform
(Art. 2 RL 2025/2647 ändert RL (EU) 2015/2302; Art. 3 RL 2025/2647 ändert RL (EU) 2019/2161; Art. 4 RL 2025/2647 ändert RL (EU) 2020/1828 und streicht im Anhang I Nr. 44)
Die Pauschalreiserichtlinie muss nunmehr stärkere Informationspflichten über betriebsinterne Beschwerdemechanismen und ADR-Stellen vorsehen. In der Omnibus-Richtlinie wird klargestellt, dass das Recht besteht, sich an das Europäische Verbraucherzentrum zu wenden und in der Verbandsklagerichtlinie wird wegen der am 20. Juli 2025 erfolgten Abschaltung der ODR-Plattform eine Streichung im Anhang vorgenommen.