Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren vom 21. August 2016 (BGBl. I, S. 1994) wird am 1. September 2017 in Kraft treten. Sie benennt die Anforderungen und Inhalte für die Ausbildung von Mediatoren, die das Gütesiegel „Zertifizierter Mediator“ tragen wollen. Dazu zählt ein Ausbildungslehrgang mit mindestens 120 Präsenzzeitstunden, die nicht durch Eigenstudium ersetzt werden können. Der Lehrgang muss im Einzelnen vorgegebene Inhalte vermitteln, wie sie in einer Anlage zur Verordnung beschrieben sind und zudem praktische Übungen und Rollenspiele umfassen. Ferner wird eine im Anschluss an eine Mediation oder eine Co-Mediation durchgeführte Einzelfall-Supervision verlangt.
Eine staatliche oder sonstige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das Gütesiegel bestätigen könnte, ist nicht vorgesehen; die Verordnung geht von einer sog. Selbstzertifizierung aus.
An diesem Konzept wie auch an zahlreichen Ungenauigkeiten der Verordnung ist mittlerweile vielfach Kritik geübt worden:
- Dazu zählt bspw. die Frage, ob die Ausbildungsinhalte modular erbracht werden können und ob während der Ausbildung ein Wechsel der Ausbildungseinrichtung möglich ist; beides wird im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den insoweit zur Anwendung kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bejahen sein.
- Die Verpflichtung, „Einzelsupervisionen“ durchzuführen, ist zumindest sprachlich ungenau: Hier können nur Einzelfall-Supervisionen gemeint sein, die zudem im Design einer mediationsanalogen Supervision durchgeführt werden können.
- Nicht geregelt sind die Folgen, falls ein zertifizierter Mediator seinen Fortbildungsverpflichtungen, nicht genügen sollte: Vier Einzelfall-Supervisionen bedarf es den ersten beiden Jahren nach Erwerb des Gütesiegels und binnen vier Jahren ist eine Weiterbildung im Umfang von 40 Stunden zu absolvieren. Ein endgültiger Verlust des Gütesiegels, der nur durch eine erneute 120stündige Ausbildung kompensiert werden könnte, würde ebenso einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen wie das Verlangen, vier Einzelsupervisionen von Altmediatoren zu verlangen, auf die die Übergangsregelung des § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV Anwendung findet.
Fazit:
Obgleich für den Erlass dieser Verordnung seit dem Jahre 2012 hinreichend Zeit zur Verfügung stand, wirkt sie doch mit heißer Nadel gestrickt und wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet. Der Verordnungsgeber wäre gut beraten, alsbald die notwendigen und in der Literatur vielfach angemahnten Korrekturen vorzunehmen. Bis dahin bleibt dem einzelnen Mediator nur die Möglichkeit, sich durch das Dickicht des Schrifttums zu arbeiten, von dem hier im Folgenden die wichtigsten Beiträge aufgeführt sind:[list type=“arrow“] [li]Eicher, Die neue Zertifizierungs-Verordnung, ZKM 2016, 160ff.[/li] [li]Eidenmüller, Zertifizierte Mediatoren, NJW-aktuell 46, 2016, 15.[/li] [li]Eidenmüller/Fries, Entwicklung und Regulierung des deutschen Mediationsmarktes, AnwBl 1/2017, 23 ff[/li] [li]Fritz, Das Gütesiegel „Zertifizierter Mediator“, ZKM 2014, 62 ff.[/li] [li]Fritz, Ein Anreiz zur Weiterbildung, IHK-WirtschaftsForum 03.17, 45 f.[/li] [li]Fritz, Zertifizierung für langjährig praktizierende Mediatoren – Rechtsnebel statt Rechtsklarheit, Die Mediation 2017, 60 ff.[/li] [li]Greger, Die neue Zertifizierungsverordnung für MediatorenInnen, Spektrum der Mediation 66/2017, 49 ff.[/li] [li]Plassmann, „Zertifizierung light“ – Verbraucher und Mediatoren in der Zertifizierungsfalle? AnwBl 1/2007, 26 ff[/li] [li]Rafi, Die neue Rechtsverordnung, Spektrum der Mediaton 2016, 4. Quartal, 41 f.[/li] [li]Röthemeyer, Der zertifizierte Mediator – ein schwieriges Konstrukt von hoher praktischer Bedeutung, Die Mediation 2017, 58 f.[/li] [li]Röthemeyer, Die Zertifizierung nach der ZMediatAusbV, ZKM 2016, 195 ff.[/li] [li]Wenzel, Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, Spektrum der Mediation 66/2017, 47[/li] [/list]