Mediatoren – gleich ob mit anwaltlichem oder sonstigem Berufshintergrund – vereinbaren regelmäßig Stundenhonorare, hin und wieder auch Tagessätze und rechnen sodann dementsprechend ab.
Eine vom Europäischen Gerichtshof am 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-395/21 ergangene Entscheidung zur Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und Verbrauchern dürfte auch Bedeutung für Mediatorenverträge zeitigen: Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen intransparent im Sinne der Richtlinie 93/13 ist, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss hinreichende Informationen erhalten hat, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (Urteil siehe hier).
Was ist damit gemeint?
Der Gerichtshof verlangt vor Vertragsschluss eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen oder zum anderen die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, aus denen sich die aufgewandten Arbeitsstunden ergeben.
Es spricht einiges dafür, die vom EuGH entwickelten Grundsätze auch auf Vergütungsvereinbarungen anzuwenden, die zwischen Mediatoren und Medianden geschlossen werden (umfassend zur Honorierung von Mediatoren: Risse, Wirtschaftsmediation, 2. Aufl., § 11 Rdn. 55 ff; Fritz / Pielsticker, Handbuch zum Mediationsgesetz, 2. Aufl., Teil 1 C, § 2 Rdn. 82 ff). Das hat dann zur Folge, dass bei Stundensatzvereinbarungen die Medianden vorab in einer Art und Weise informiert werden müssen, die es ihnen ermöglicht, die Gesamtkosten der Dienstleistung der Größenordnung nach einzuschätzen, die der Mediator erbringen wird.
Nun wird jeder erfahrene Mediator einwenden, dass dies vor einer Mediation schwerlich umsetzbar ist, lässt sich doch regelmäßig weder der Konflikt als solcher noch das Konfliktpotential der Medianden verlässlich voraussagen. Gleichwohl sollte der Rechtsprechung des EuGH Genüge getan werden. Jeder Mediator weiß, wie viele Stunden er regelmäßig mit Medianden in einem Treffen zusammenarbeitet. Wenn es keine Kurz-Zeit-Mediation ist (vgl. hierzu Fritz / Pielsticker, a.a.O., Teil 5 D), dann werden dies längstens 3 Stunden sein, die dann mit der Zahl der anzunehmenden Sitzungen multipliziert werden müssen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass u. U. auch Vorbereitungszeiten zu vergüten sein werden, ferner Zeiten für die Erstellung von Protokollen und Vermerken.
Wem diese Vorgehensweise zu kompliziert erscheinen mag, dem hat der EuGH immerhin noch eine weitere Möglichkeit eröffnet: in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen übermitteln, die einen Überblick über die aufgewandte Arbeitszeit enthalten. Insoweit bietet es sich daher an, in der Honorarvereinbarung eine monatliche Abrechnung oder eine nach jeder Sitzung vorzusehen (vgl. insgesamt auch Bereska, Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern jetzt überprüfen, hier).
Die vorliegende Entscheidung des EuGH bietet Gelegenheit, auch noch einmal einen Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu Honorarvereinbarung zu werfen, der mit Urteil vom 13. Februar 2020 (IX- ZR 140/19) 15-Minuten-Zeittaktklauseln im Verbrauchermandat für unwirksam erklärt, gleichwohl Pauschalierungen zugelassen hat (Urteil siehe hier). Dies hat dann das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19. Januar 2021 (6 O 213/18) insoweit präzisiert, als es einen 5-Minuten-Zeittakt als wirksam erachtete (Urteil siehe hier). Es hatte aber zugleich judiziert, dass es die Reisezeit als keine abrechenbare Tätigkeit ansah (vgl. hierzu auch Kallenbach / Reckin, Stundenhonorarvereinbarung: 5-Minuten-Zeittakt wirksam, hier). Nun betraf diese Entscheidung zwar die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, könnte aber auch auf Mediationen angewendet werden. Mediatoren, die den Medianden auch Reisezeit in Rechnung stellen wollen, müssen dies in der Honorarvereinbarung eindeutig und transparent regeln. In Betracht kommt insoweit ein Pauschale oder ein gesonderter Stundensatz.
Ein all diese Vorgaben berücksichtigende Muster-Vergütungsvereinbarung könnte wie folgt gefasst werden:
1. Für die Tätigkeit des Mediators ist ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfminütigen Abrechnungseinheiten) von … € zzgl. gesetzl. MwSt. zu zahlen. Zu den nach Stundensatz abzurechnenden Zeiten zählen neben den gemeinsamen Gesprächen auch Einzel(telefon)gespräche mit den Parteien und Vorbereitungen auf Gesprächstermine.
2. Für sonstige Beauftragung (Erstellung von Protokollen/Vermerken, Fertigung von Vertragsentwürfen etc.) sowie für aufzuwendende Reisezeit ist ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfminütigen Abrechnungseinheiten) von …. € zzgl. gesetzl. MwSt. zu zahlen. Sonstige Reise- und Übernachtungskosten werden nach Absprache gezahlt.
4. Der Zeitaufwand wird in überprüfbarer Weise aufgezeichnet und nachgewiesen. Der Tagessatz des anfallenden Honorars ist auf …. € zzgl. gesetzlicher MwSt. beschränkt.
5. Wird ein verabredeter Mediationstermin weniger als 24 Stunden vor dem Termin abgesagt, so ist ein Ausfallhonorar in Höhe eines Stundensatzes fällig.
6. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens, über deren voraussichtliche Höhe der Mediator aufgeklärt hat, wie folgt:
Die Parteien haften gegenüber dem Mediator gesamtschuldnerisch.
Jede Partei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden eigenen
Kosten.
7. Das Honorar wird monatlich abgerechnet und ist zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.