Klarheit schützt vor Streit –
drei Lehren aus dem jüngsten BGH-Urteil
Honorarfragen sind in der Mediation mehr als „Buchhaltung“: Sie berühren Vertrauen, Transparenz und die Arbeitsfähigkeit des Verfahrens. Wenn zu Beginn nicht sauber geregelt ist, wofür genau gezahlt wird, wie abgerechnet wird und wer die Kosten trägt, kann später aus einer Rechnung schnell ein weiterer Konflikt werden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs – ergangen im anwaltlichen Kontext – liefert dafür hilfreiche Leitplanken, die sich in der Praxis von Mediatorinnen und Mediatoren gut nutzen lassen.
1. Was der BGH am 19.02.2026 entschieden hat – kurz und praxisnah
Der BGH (Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22) hebt drei Punkte hervor, die sich als Checkliste auch für Honorarabreden in der Mediation eignen:
(1) Der Anwendungsbereich muss in Textform erkennbar sein.
Eine Vergütungsvereinbarung soll nicht nur Zahlen enthalten, sondern auch klar erkennen lassen, für welche Leistungen und in welchem Zuschnitt die Honorarabrede gilt. Wer lediglich einen Stundensatz benennt, ohne den Tätigkeitsrahmen zu beschreiben, lässt unnötige Interpretationsspielräume entstehen.
(2) Bei der Auslegung dürfen auch Umstände außerhalb des Textes eine Rolle spielen.
Für die Auslegung einer Honorarabrede können auch Begleitumstände herangezogen werden. Das kann im Streitfall helfen – ersetzt aber nicht die Pflicht, die wesentlichen Punkte im Text selbst verständlich festzuhalten.
(3) „Anerkennung durch Schweigen“.
Der BGH erklärt eine Klausel für unwirksam, die die Bearbeitungszeiten aus Rechnungen als „anerkannt“ fingiert, wenn nicht binnen eines Monats widersprochen wird – und zwar auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
2. Warum das für Mediatoren wichtig ist
In der Mediation werden Honorare grundsätzlich frei vereinbart. Gerade weil es kein „automatisches“ Gebührenmodell gibt, ist die Honorarvereinbarung das zentrale Instrument, um Erwartungen zu ordnen und die finanzielle Seite verlässlich zu strukturieren.
Zugleich gilt: Mediation lebt von Kooperation. Unklare Abreden über Kosten können die Atmosphäre belasten, Loyalitäten verschieben („Wer zahlt was?“) und am Ende das Verfahren schwächen. Eine gute Vereinbarung schafft nicht nur Rechtsklarheit, sondern auch Verfahrensstabilität.
Merksatz: Je präziser die Honorarvereinbarung, desto weniger Raum für spätere Nebenstreitigkeiten.
3. Praxis-Check: Was eine belastbare Honorarvereinbarung (mindestens) regeln sollte
Eine praxistaugliche Honorarvereinbarung ist kurz, verständlich und vollständig in den Kernpunkten. Sie ist weniger „Preistabelle“ als klare Spielregel:
- Parteien & Kostenschuldner: Wer schließt die Vereinbarung? Wer schuldet das Honorar (z. B. beide Medianten anteilig, gesamtschuldnerisch oder ein Auftraggeber)?
- Gegenstand / Anwendungsbereich: Welche Mediation ist gemeint (Konfliktfeld/Projekt)? Welche Leistungen sind umfasst?
Typische Bestandteile: Vorgespräche/Auftragsklärung, Vorbereitung, gemeinsame Sitzungen, Einzel-/Shuttle-Gespräche (falls vorgesehen), Online-Termine, Dokumentation/Ergebnisprotokoll, Nachbereitung. - Abrechnungsmodus: Stundenhonorar, Tagessatz, Pauschale oder Kombination (z. B. Pauschale für Einstieg/Phase 1, danach Zeitabrechnung).
- Zeittaktung: Abrechnungseinheiten (z. B. 5 Minuten), Umgang mit Rüstzeiten, Reisezeiten – jeweils mit klarer Bewertung.
- Nebenkosten: Reisekosten, Raummiete, Technik, Material – als Pauschale oder nach Aufwand, mit eindeutiger Definition.
- Vorschuss / Zahlungsplan: Vorschuss ja/nein, Fälligkeit (z. B. nach Sitzung, monatlich), Zahlungsziel, Rechnungsempfänger.
- Umsatzsteuer: Klarstellung, ob Beträge zzgl. USt. gelten (soweit einschlägig).
- Absage-/Ausfallregelung: Ab wann entstehen Kosten bei Terminabsage? (transparent, angemessen, ggf. abgestuft).
- Beendigung / Abbruch: Abrechnung bis zum Abbruch, Umgang mit bereits reservierten Terminen, ggf. Abschlussrechnung.
- Rollenklarheit: Abgrenzung Mediation vs. Rechtsberatung; Neutralität/Allparteilichkeit als Rahmen (häufig im Mediationsvertrag, kann aber in derselben Urkunde mitgeregelt werden).
4. Vier Stolpersteine – und wie man sie in der Mediation vermeidet
Stolperstein 1: Unklarer Leistungsrahmen („Das ergibt sich schon“).
Die wichtigste praktische Lehre aus dem Urteil ist die Betonung des Anwendungsbereichs. Für Mediatoren bedeutet das: Nicht nur den Stundensatz nennen, sondern kurz festhalten, welche Leistungen darunter fallen (und welche nicht).
Beispielhafte Klarstellungen: Gilt der Satz auch für Vor- und Nachbereitung? Für Telefonate/E-Mails? Für Einzelgespräche? Für die Erstellung eines Ergebnisdokuments?
Stolperstein 2: Unzulässige Zeittaktung bei der Abrechnung
Der BGH hat bereits entschieden, dass eine formularmäßigeKlausel, nach der „jede angefangene Viertelstunde“ abgerechnet wird, imVerbrauchermandatalsunangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) anzusehen ist. Ob eine 5-Minuten oder 1/10, also 6-Minuten Taktung zulässig sind, hat der BGH bisher nicht entschieden. Am sichersten ist daher die minutengenaue Taktung.
Formulierungsvorschlag:
Der Mediator rechnet seine Leistungen nach Zeitaufwand ab. Maßgeblich ist die tatsächlich aufgewendete Zeit.
Die Abrechnung erfolgt minutengenau.
Abgerechnet werden Zeiten für (i) Vorgespräche/Auftragsklärung, (ii) Vorbereitung, (iii) Durchführung von Mediationssitzungen (Präsenz/online), (iv) Einzelgespräche/Shuttle (sofern vereinbart), (v) Dokumentation/Ergebnisfesthaltung (sofern vereinbart) sowie (vi) Nachbereitung.
Auf Wunsch der Medianten weist der Mediator in der Rechnung die jeweils abgerechneten Zeitblöcke (Datum/Art der Tätigkeit/Dauer) nachvollziehbar aus.
Stolperstein 3: Erwartung „Das kann man sich später erstatten lassen“.
Gerade bei wirtschaftlichen Konflikten taucht die Vorstellung auf, die Gegenseite oder ein Dritter werde die Kosten am Ende übernehmen. Solche Erwartungen sind erfahrungsgemäß konfliktträchtig. Wenn das Thema angesprochen wird, empfiehlt sich eine nüchterne, klare Formulierung ohne jede Zusage, etwa:
„Fragen einer Kostenerstattung durch Dritte sind von den Medianten eigenständig zu klären; der Mediator übernimmt hierfür keine Gewähr und trifft keine rechtliche Bewertung.“
Stolperstein 4: Klauseln, die Zustimmung „durch Schweigen“ unterstellen.
Die Abrechnung soll nachvollziehbar und prüfbar sein. Problematisch sind jedoch Klauseln, die durch bloßen Zeitablauf ein Anerkenntnis konstruieren. Besser ist ein transparenter Prozess: Leistungsnachweise (z. B. Terminübersichten mit Dauer), klare Abrechnungslogik und eine faire Regelung für Rückfragen – ohne „automatische“ Zustimmung, wenn eine Partei nicht reagiert.
Fazit
Das Urteil IX ZR 226/22 erinnert daran, worauf es bei Honorarvereinbarungen wirklich ankommt: Verständlichkeit, Transparenz und ein klar beschriebener Anwendungsbereich – in Textform und ohne versteckte Fallstricke. Wer diese Punkte beherzigt, minimiert Konfliktpotenzial, erhöht die Verlässlichkeit der Zusammenarbeit und stärkt die Professionalität des Mediationsprozesses.