Vier Forderungen an die noch zu bildende neue Bundesregierung!
Die „alte“ Bundesregierung hat im Juli 2017 den „Bericht über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren“ vorgelegt (BT-Drs. 18/13178), so wie es § 8 Abs. 1 des MediationsG verlangt.
Die in fünf Punkten dem Bericht vorangestellten Ergebnisse (vgl. unseren Beitrag vom 20. Juli 2017) sind im Grunde genommen eine Bankrotterklärung gegenüber den hohen Zielen, die der Gesetzgeber und die Regierung mit dem aufgrund der EU-Mediationsrichtlinie (ABl. EG L 136/3 vom 24.05.2008) im Juli 2012 erlassenen MediationsG (vom 21.07.2012, BGBl I 35, 1577) erreichen wollte, nämlich die Stärkung der Mediation durch inhaltliche Regelung und durch gesetzlich bestimmte Mindestanforderungen an die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren und daraus resultierend eine größere Akzeptanz der Mediation in der Bevölkerung und eine stärker Verbreitung von Mediation zur Entlastung staatlicher Gerichte. Wie der nun vorgelegte Bericht auf 215 Seiten feststellt, sind diese Ziele nicht erreicht worden.
Die Gründe dafür liegen klar auf der Hand:
- So haben sich auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens bestimmte Interessengruppen durchgesetzt, die eben nicht den Richtermediator (gerichtsinterne Mediation), sondern lediglich die abgeschwächte Form des Güterichters bevorzugten.
- Der Gesetzgeber hat es dort, wo es sinnvoll erscheint, nämlich in Familiengerichtsverfahren, nicht gewagt, Mediation zwingend vorzuschreiben.
- Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass der Kläger dem Gericht bei Klageeinreichung mitteilen soll, ob die Parteien bereits versucht haben, ihren Konflikt durch Mediation zu lösen. Da dies aber kein zwingender Inhalt der Klageschrift ist, findet man den Hinweis so gut wie in keiner Klageschrift.
- Die Mediationskostenhilfe wurde als Alternative zur Prozesskostenhilfe nicht beschlossen.
- Jede Mediatorin/jeder Mediator stellt für sich selbst fest, ob er den Aus- und Fortbildungsansprüchen genügt, um sich als „Zertifizierte Mediatorin“ oder „Zertifizierter Mediator“ zu bezeichnen (sog. Selbstzertifizierung). Es fehlt eine Staatliche Zertifizierungsstelle, die dem Verbraucher rechtssicher Auskunft dar gibt, welchen Qualitätsstandards die Mediatorinnen und Mediatoren genügen.
adribo fordert daher die Parteien, die die neue Bundesregierung bilden werden, auf, es nicht bei dem vorgelegten Bericht zu belassen sondern sich des Themas konsensuale Streitbeilegung engagiert anzunehmen und Mediation so zu fördern, wie es seinerzeit bei Erlass des Gesetzes beabsichtigt war. In diesem Kontext sind zumindest folgende vier Gesetzesänderungen dringend anzumahnen:
- In Familiengerichtsverfahren ist es angezeigt, Mediation als eine Art „Vorstufe“ und damit als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Klageverfahren zwingend vorzuschreiben.
- Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist zwingend („Muss-Vorschrift“) vorzusehen.
- Die Mediationskostenhilfe muss ergänzend zur Prozesskostenhilfe eingeführt werden.
- Zur Qualitätssicherung aller Mediatorinnen und Mediatoren muss eine staatliche Zertifizierungsstelle eingerichtet werden