Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.1.2018 entschieden, dass Mediatoren nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen zählen, mit denen es Rechtsanwälten nach § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Die Aufzählung der dort genannten Berufe sei abschließend und dort seien Mediatoren nicht genannt.
Der BGH begründete dies u.a. damit, dass der Beruf des Mediators kein Schutzniveau aufweise, das den sozietätsfähigen Berufen aber eigen sei, wie z. Bsp. die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht, die zudem berufs- und strafrechtliche abgesichert sei