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Eine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator ist laut BGH nicht zulässig


Dr. Dietrich Pielsticker M.A. - 5. April 2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.1.2018 entschieden, dass Mediatoren nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen zählen, mit denen es Rechtsanwälten nach § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Die Aufzählung der dort genannten Berufe sei abschließend und dort seien Mediatoren nicht genannt.

Der BGH begründete dies u.a. damit, dass der Beruf des Mediators kein Schutzniveau aufweise, das den sozietätsfähigen Berufen aber eigen sei, wie z. Bsp. die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht, die zudem berufs- und strafrechtliche abgesichert sei

Written by Dr. Dietrich Pielsticker M.A.
Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator
Rechtsanwalt, Notar a.D.
Attorney-at-Law, New York


Der Autor Dr. Dietrich Pielsticker arbeitet als Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei PIELSTICKER MOHME in Berlin. Er studierte in Berlin, Freiburg und München und ist zudem im Staat New York, U.S.A., als Attorney-at-Law zugelassen. 2005 absolvierte er die Mediationsausbildung bei der Deutschen Anwaltsakademie (DAA) und erwarb zusätzlich eine Qualifikation zum WirtschaftsMediator bei der Centrale für Mediation (CfM). Seinen Master of Arts in Mediation erlangte Dietrich Pielsticker an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder.

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