Restrukturierungsmaßnahmen für Unternehmen mithilfe von Mediatoren?
Seit dem 1. Januar 2021 können Unternehmer auf der Grundlage des Gesetzes über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG – vom 22. Dezember 2020, BGBl. I S. 3256, geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3436) Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen durchführen, um ihr Unternehmen zu retten. Mit diesem Gesetz wurde die Europäische Restrukturierungs-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.
Dieses Gesetz gibt Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, damit neue Sanierungsmöglichkeiten, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen. Dieses Verfahren hat den wesentlichen Vorteil, dass es u.a. ohne Gericht auf Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern gerichtet ist.
Das Gesetz bietet unterschiedliche Sanierungsalternativen an. Neben der Sanierung in Eigenverantwortung und der gerichtlichen Sanierung nach den Vorschriften des Teil 2 StaRUG, sieht es auch die Sanierungsmoderation nach §§ 94 – 100 StaRUG vor, die den zuvor genannten Maßnahmen vorgeschaltet werden kann. Dieses Sanierungsverfahren kann dabei ohne Kenntnis aller Gläubiger, also still im Hintergrund, aber bei Bedarf auch mit angeordneter Vollstreckung- und Verwertungssperre erfolgen. Geeignet ist dieses Verfahren für Kleinstunternehmen bis hin zu mittelständischen Unternehmen, bei denen die Überschuldung droht, aber ebenso wie die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich noch nicht eingetreten ist.
Die Sanierungsmoderation wird auf Antrag des Unternehmens durch einen vom Gericht bestellten Sanierungsmoderator durchgeführt, der auf die Dauer von 3 Monaten bestellt wird, wobei die Möglichkeit zur Verlängerung um 3 weitere Monate besteht (§ 95 StaRUG). Bei dem Sanierungsmoderator handelt es sich um eine „geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ (§ 94 Abs. 1 StaRUG). Er steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, muss aber als Voraussetzung für die Bestellung nicht „bei Gericht als zur Übernahme des Amtes grundsätzlich zulässig gelistet“ sein, was sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucksache 19/24181, S. 183).
Die Aufgaben des Sanierungsmoderators ergeben sich aus dem Gesetz: Er vermittelt zwischen dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Unternehmen und seinen Gläubigern „bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten“ (§ 96 Abs. 1 StaRUG). Er hat dem Gericht monatlich schriftlich Bericht zu erstatten über den Fortgang der Sanierungsmoderation, über die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen und das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen (§ 95 Abs. 3 StaRUG).
Der Sanierungsmoderator muss weder über eine juristische noch eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen. Notwendig, um vom Gericht bestellt zu werden, werden aber wohl vertiefte Grundkenntnisse im juristischen, betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Bereich sein. Damit ist diese Tätigkeit aber grundsätzlich nicht nur den für Insolvenzverfahren berufenen Rechtsanwälten vorbehalten. Es geht hier vielmehr um Personen, die – fähig in wirtschaftlichen Zusammenhängen zu denken – in der Lage sind, die meist wirtschaftlichen Interessen der unterschiedlichen Beteiligten in Anbetracht einer drohenden Insolvenz des Unternehmens in Einklang zu bringen. Dazu sind sicherlich auch Mediatoren geeignet, die die nötige Erfahrung in diesem Bereich haben. Es handelt sich hier also um eine konkrete Möglichkeit, als Mediator tätig zu sein, die dieses Feld nicht allen den Rechtsanwälten und Steuerberatern überlassen sollten.