Im Januar 2026 bereits hätte er auf der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen werden sollen – der „Pakt für den Rechtsstaat“ mit seinen drei Säulen
- Justizpersonal
- Digitalisierung
- Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen.
450 Millionen Euro will die Bundesregierung hierfür bereitstellen, doch offensichtlich sind sich Bund und Länder noch immer uneins über wichtige Details des Pakts, namentlich die Anschubfinanzierung für 2000 (!) neue Stellen im Richterdienst und der Staatsanwaltschaft. Eine abschließende Einigung über den Pakt lässt daher noch immer auf sich warten (zum Pakt vgl. hier).
Worauf das im Einzelnen zurückzuführen ist, darüber lässt sich z. Zt. nur spekulieren. Denn die 240 Millionen Euro, die der Bund als Anschubfinanzierung für die neu zu schaffenden Richter- und Staatsanwaltsstellen zur Verfügung zu stellen bereit ist, wird wegen der von den Ländern zu tragenden Folgekosten nicht von allen Bundesländern uneingeschränkt positiv bewertet (vgl. den Beitrag von Markus Sehl in LTO, hier).
All diese Verzögerungen erfolgen vor dem Hintergrund der vielschichtigen Probleme, mit denen insbesondere die Strafjustiz aktuell zu kämpfen hat. So mussten, wie dem Beitrag von Leif Schubert in der LTO (vgl. hier) entnommen werden kann, bspw. im Jahre 2025 über 50 wegen schwerwiegender Delikte in Untersuchungshaft genommene Verdächtige wieder frei gelassen werden, weil die Justiz die Verfahren nicht in der vorgeschriebenen Zeit bearbeiten konnte. Zudem hat die Zahl der nicht erledigten Strafverfahren Ende 2025 erstmals die Millionengrenze überschritten, wie seitens des Deutschen Richterbundes erklärt wurde (vgl. Hasso Suliak in LTO, hier).
Aber nicht allein in der Strafjustiz, auch in den anderen Gerichtsbarkeiten türmen sich Probleme auf, auch und gerade im Hinblick auf die große Zahl von demnächst aus Altersgründen aus dem Richterdienst ausscheidenden Richterinnen und Richter (vgl. Stellungnahme Deutscher Richterbund, hier).
Insoweit ist – unabhängig vom vorgesehenen Pakt für den Rechtsstaat – z. Zt. noch nicht erkennbar, wie dieser Aderlass durch Neueinstellungen kompensiert werden kann. Im Hinblick auf die Gehälter, die Spitzenjuristen in Anwaltskanzleien erzielen, und auf Spitzenjuristen legt bekanntlich auch die Justiz viel Wert, sollte daher neben anderem auch über eine deutliche Verbesserung der R-Besoldung nachgedacht werden.
Was jedoch der Pakt nach Auffassung des Verfassers dieses Beitrages vermissen lässt, sind weiterführende Überlegungen und Vereinbarungen, wie konsensuale Streitbeilegung gefördert und ihr ein angemessener Stellenwert beigemessen werden kann, um so langandauernde kosten- und personalintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ein Blick auf unseren Nachbarn Frankreich, aber auch auf Spanien macht deutlich, dass in diesen Ländern entscheidende Reformen auf den Weg gebracht wurden, von denen Deutschland noch weit entfernt ist!
Zwar sieht die dritte Säule des Paktes für Rechtsstaats im Kontext der Verfahrensbeschleunigung
- eine Stärkung der Amtsgerichte und den Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
- eine Modernisierung der Zivilprozessordnung entsprechend den Handlungsempfehlungen der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ (vgl. hier),
- eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung
- ein modernes familiengerichtliches Verfahren
- eine Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
- und eine Überarbeitung der Zwangsvollstreckung
vor.
Aber abgesehen vom zwischenzeitlich vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrecht (vgl. hier & hier) fehlt ein klares Bekenntnis zur konsensualen Konfliktbeilegung, ist nicht erkennbar, dass die Politik den Satz des BVerfG verinnerlicht hätte, wonach eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung ist (vgl. hier).
Ganz anders in unserem Nachbarland jenseits des Rheins:
Seit Januar 2025 hat der französische Gesetzgeber den Anwendungsbereich der obligatorischen vorherigen Mediation (médiation préalable obligatoire – MPO) erheblich erweitert und auf Familienstreitigkeiten, Handelsstreitigkeiten und bestimmte Verwaltungsstreitigkeiten ausgedehnt (vgl. hier).
Zudem ist am 1. 9.2025 dort das Dekret 2025-660 in Kraft getreten, wonach alle Regeln zur einvernehmlichen Streitbeilegung in einem eigenen Buch der Zivilprozessordnung zusammengefasst wurden. Das gerichtliche Verfahren ist danach nur noch eine Option neben den bestehenden alternativen Möglichkeiten der Streitbeilegung, wird mithin zur ultima ratio. Der Richter wird zum Konfliktlotsen und muss mit den Parteien das geeignete Streitbeilegungsverfahren auswählen, kann die Parteien zur Teilnahme an einem Informationsgespräch über Ziel und Ablauf einer Mediation oder Schlichtung verpflichten und bei Nichtteilnahme ohne vernünftigen Grund eine Strafzahlung von bis zu 10.000 Euro verhängen. Für alle ADR-Verfahren ist zugleich der Grundsatz der Vertraulichkeit einheitlich geregelt worden. Auch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird die Kooperation gefördert, so durch die Regelungen zur einvernehmlichen Beweisaufnahme. (vgl. hierzu sowie zu weiteren Regelungen die Beiträge von Gerfried Braune (hier) und Martin Zwickel (ZKM 2025, 205 ff)).
Und auch in Spanien gibt es seit April 2025 durch das neue Gesetz zur „Effizienz der Justiz“ Regelungen, die die Verpflichtung der Parteien vorsehen, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens in bestimmten Zivil- und Handelssachen zwingend auf alternative Streitbeilegung zurückzugreifen (vgl. hier, ferner den Beitrag von Jochen Beckmann, ZKM 2026, 7 ff).
Was also bietet sich für Deutschland an und sollte in den Pakt für den Rechtsstaat auf jeden Fall noch aufgenommen werden?
Hier einige Vorschläge und Ergänzungen:
- Verpflichtung von Streitbeteiligten, vor Klageerhebung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktlösung zu unternehmen (Abänderung des bisherigen § 15a EGZPO) und hierüber vor Klageerhebung verpflichtende Angaben zu machen (Abänderung des bisherigen § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
- Verpflichtende und sanktionsbewehrte Teilnahme an einem richterlich angeordneten Informationsgespräch über konsensuale Streitbeilegung (Weiterentwicklung/Abänderung und Übernahme auf alle Gerichtsbarkeiten des Grundgedankens aus §§ 153 Abs. 1 Satz3, 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).
- Stärkung des bislang bestehenden Systems des Güterichters (§ 278 Abs. 5 ZPO) durch verpflichtende Teilnahme der gesamten Richterschaft an wiederholt stattfindenden Fortbildungen über konsensualer Streitbeilegung und besondere Wertschätzung für diejenigen Richter, die Verfahren an den Güterichter abgeben.
- Änderung der Vorschrift des § 278a ZPO dahingehend, dass nach Anhörung der Beteiligten die Gerichte Verfahren an besonderes ausgebildete Anwaltsmediatoren abgeben können und die Konfliktparteien dort den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen müssen.
Die hier in den Blick genommenen Ergänzungen des Pakts für den Rechtsstaat wären eine wirkungsvolle Unterstützung der vorgesehenen personellen Maßnahmen im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich. Für die vorgeschlagene Änderung des § 278a ZPO stünde eine Vielzahl von bislang schon hervorragend ausgebildeter Anwaltsmediatoren zur Verfügung, die sich schwieriger Fälle annehmen und Konfliktbeteiligte bei einer konsensualen Einigung unterstützen könnten. Der Umstand, dass ihnen als Organe der Rechtspflege besondere Verpflichtungen obliegen, müsste dabei entsprechend herausgestellt werden. Die Umsetzung dieses Gedankens und die Nutzung des vorhandenen anwaltlichen Potentials würde nicht unerhebliche richterliche Arbeitskraft freisetzen, die für schwierige gerichtliche Verfahren zur Verfügung stünde und mithin ein wirkungsvoller Baustein zur Entlastung der Justiz bedeuten.